§ 1 - Allgemeines

§ 2 - Art und Umfang

§ 3 - Pflichten der Benutzer

§ 4 - Haftung

§ 5 - Kaution

§ 6 - Anerkennung der Benutungssatzung

§ 7 - Inkrafttreten


§ 1
Allgemeines

(1) Das Bürgerhaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Gevenich.

(2) Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es nach Maßgabe dieser Benutzungssatzung allen Vereinen und Gruppen im Rahmen des Benutzungsplanes für Übungszwecke und sonstige Veranstaltungen zur Verfügung, ferner allen Bürgern für private Feiern sowie der örtlichen Gastronomie.

(3) Für die Durchführung von Polterabenden kann das Bürgerhaus nicht angemietet werden.


§ 2
Art und Umfang

(1) Die Gestattung der Benutzung ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen.

(2) Die regelmäßige Benutzung wird in einem Benutzerplan geregelt, der mit den Vereinsvorsitzenden und Gruppen abgesprochen wird. Eine Abtretung an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig. Über die Benutzung im Einzelfall entscheidet der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten. Aus wichtigen Gründen, z.B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung.

(3) Das Hausrecht in dem Bürgerhaus steht der Ortsgemeinde und deren Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Bei der Nutzung im Rahmen des Benutzungsplanes sowie bei Feiern und Veranstaltungen steht das Hausrecht auch dem Nutzer zu.

(4) Das Fußballspielen im Bürgerhaus ist nicht gestattet.


§ 3
Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer müssen das Bürgerhaus pfleglich behandeln. Auf schonende Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten. Beschädigungen aufgrund der Benutzung sind sofort dem Ortsbürgermeister zu melden. Unberührt davon sind schadensmindernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Die Kosten für die Unterhaltung (Strom, Heizung und Wasser) sind von den Benutzern so gering wie möglich zu halten.

(3) Die Durchführung des Übungs- und Benutzungsbetriebes setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu nennen.

(4) Alle Einrichtungen des Bürgerhauses dürfen nur entsprechend ihrer Bestimmungen benutzt werden. An den technischen Einrichtungen dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

(5) Nach Abschluss der Benutzung ist das Bürgerhaus und das Grundstück in einem einwandfreien Zustand zu versetzen, insbesondere sind alle Einrichtungsgegenstände in die dafür vorgesehenen Räume zu bringen.

(6) Für große Veranstaltungen gilt eine besondere Regelung.

(7) Alle Benutzer sind zur Einhaltung der Benutzungszeiten verpflichtet.

(8) Jeder anfallende Müll ist vom jeweiligen Benutzer auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

(9) Der Benutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Veranstaltung keine Rühestörung im Umfeld des Bürgerhauses eintritt. Ab 22.00 Uhr sind Türen und Fenster geschlossen zu halten.


§ 4
Haftung

(1) Eine Haftung für Unfälle oder Diebstahl (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.

(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen und der Zugänge zu diesen Räumen und Anlagen stehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Beauftragte.

(4) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 LBauO bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Benutzer haftet für alle Schäden und Verunreinigungen, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, am Grundstück und an den Zugangswegen durch die unsachgemäße Benutzung entstehen.


§ 5
Kaution

Bei Vertragsabschluss ist vom Benutzer eine Kaution in Höhe von 100,00 € zu entrichten. Die Kaution wird nach der Abnahme des Bürgerhauses bei ordnungsgemäßer Reinigung wieder erstattet bzw. mit den Unterhaltungskosten verrechnet.

Entsteht der Gemeinde aufgrund einer kurzfristigen Absage der Veranstaltung ein Einnahmeausfall, da keine anderweitige Vermietung mehr möglich ist, wird die Kaution einbehalten.


§ 6
Anerkennung der Benutzungsordnung

Mit der Inanspruchnahme des Bürgerhauses erkennen die benutzungsberechtigten Personen die Bedingungen dieser Benutzungssatzung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Benutzungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft.


Gevenich, 24.09.2009
Ortsgemeinde Gevenich

gez. Karl-Josef Fischer, Ortsbürgermeister