für die Benutzung des Bürgerhauses in Gevenich vom 24.09.2009

§ 1 Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung des Bürgerhauses erhebt die Ortsgemeinde für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2 Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtige sind die Benutzer des Bürgerhauses und deren Einrichtung. Bei Vereinen haftet der Vorstand ansonsten der Nutzer.  Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung des Bürgerhauses und der Einrichtungen.

§ 4 Gebührensätze

(1) Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben sofern nichts anderes bestimmt ist. Sie betragen bei:

1) Festveranstaltungen der Ortsansässige Vereine, Gruppierungen, Firmen

  • für den 1. Tag: 220 €
  • für den 2. Tag: 165 €
  • für jeden weiteren Tag: 110 €

2) Festveranstaltungen für Auswärtige

  • für den 1. Tag: 330 €
  • für den 2. Tag: 220 €
  • für jeden weiteren Tag: 165 €

3) Familienabende für ortsansässige Vereine je Abend 93 € (reine Familienabende für aktive und inaktive Mitglieder der betreffenden Vereine)

4) Familienabende für auswärtige Vereine je Abend 154 € (reine Familienabende für aktive und inaktive Mitglieder der betreffenden Vereine)

5) Familienfeiern für Ortsansässige oder der örtlichen Gastronomie

a) Hochzeiten oder sonst. Familienfeiern 
     für den ersten Tag: 93 €
     für jeden weiteren Tag: 62 €

b)  Beerdigungen: 62 €

6) Familienfeiern für Auswärtige

a) Hochzeiten oder sonst. Familienfeiern
     für den ersten Tag: 154 €
     für jeden weiteren Tag: 123 €

b) Beerdigungen: 123 €

7) Bei sonstigen Veranstaltungen oder der teilweisen Nutzung des Bürgerhauses oder der Einrichtung, die nicht unter die vorgenannten Gebührensätze einzuordnen sind, wird die Gebühr durch den Bürgermeister oder den Beigeordneten je nach Veranstaltung festgelegt. Weiterhin entscheidet der Gemeinderat von Fall zu Fall über die Gebührenerhebung bei Wohltätigkeitsveranstaltungen.

8) Für die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Bürgerhauses wird folgende Nutzungsgebühr erhoben:

  • eintägige Veranstaltung für Einheimische: 62 €
    jeder weitere Tag 46 €
  • eintägige Veranstaltung für Auswärtige: 93 €
    jeder weitere Tag 70 €

(2) Soweit der Benutzer die Reinigung nicht selbst übernimmt oder nicht ordnungsgemäß durchführt, werden die Kosten für die Reinigung nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.

(3) Die Strom-, Heizungs-, und Wasserkosten werden für jede Veranstaltung gesondert nach dem tatsächlichen Verbrauch erhoben.

(4) Das Papier und die Handtücher für die Toilettenanlagen sind vom Benutzer zu stellen.

(5) Bruch, Verlust von Einrichtungsgegenständen und sonstige Schäden durch unsachgemäße Behandlung an Einrichtungsgegenständen in und am Bürgerhaus sowie am Grundstück sind vom Benutzer zu ersetzen.

§ 5 Zahlung der Gebühr

(1) Die Veranlagung der Gebühr erfolgt durch den Ortsbürgermeister.

(2) Die Gebühr ist an die Verbandsgemeindekasse der Verbandsgemeinde Ulmen zu Gunsten der Ortsgemeinde Gevenich unter Angabe des Verwendungszweckes zu überweisen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft.